Aktueller Kabinettsentwurf
“Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verursacht erhebliche Kostensteigerungen und untergräbt das Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesen ist korrupten Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Dies ist nach gegenwärtiger Rechtslage nur unzureichend möglich.”
Gesetzgeberische Ausgangspunkte
“Vertragsärzte handeln bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der Krankenkassen, sodass die Korruptionstatbestände des StGB für Sie grundsätzlich nicht anwendbar sind. Die Straftatbestände Untreue und Betrug können das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern nur eingeschränkt erfassen und decken den Unrechtsgehalt von Korruption nicht hinreichend ab.”
“Korruption im Gesundheitswesen und hier insbesondere im Vertragsarzt-System muss endlich strafbar und konsequent verfolgt werden. Erst wenn ein paar Dutzend Ärzte und Vertriebsverantwortliche tatsächlich verurteilt sind und ihre berufliche Existenz verloren haben, wird sich die Botschaft verbreiten, das bandenmäßige Korruption zu Lasten der Allgemeinheit und ihrer jeweils schwächsten Mitglieder nicht toleriert wird.”
Prof.Dr. Thoemas Fische, medstra 1/2015, S.1f
Inhalt des Kabinettsentwurf
§ 299a
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs…im Zusammenhang mit der Ausübung desselbigen einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, das er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 299a Abs. 2
Strafbarkeit für den Fall des Arzneimittel oder Medizinproduktebezug
§ 299b
Strafbarkeit des Bestechers
§ 300
Besonders schwere Fälle
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaß bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Auswirkungen für die Praxis
Der Fokus auf die Thematik Zuweisung gegen Entgelt verschärft sich
Honorararzttätigkeit in Krankenhäusern
Beteiligung an arztnahen Dienstleistern (z.B. Rabatte für Praxisbedarf)
Überprüfung Ihrer Arzthaftpflichtversicherung
Themen wie die aktuelle Rechtssprechung, Haftung und Schadenfälle sind ständig in Bewegung und betreffen auch Ihre Berufshaftpflichtversicherung und ggf. Ihre Rechtsschutzversicherung.
Eine Überprüfung und ein Vergleich lohnt sich!